Hintergrund Informationen
Eigenstromerzeugung / Stromlieferung
 

 

 

Die Regierung hat mit dem EEG 2014 eine Eigenstromversorgung in Kundenanlagen mit mehreren Stromverbrauchern stark eingeschränkt. Seit Juli 2016 hat die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium einen Leitfaden veröffentlicht, welcher die Eigenstromversorgung nochmal weiter einengt. Die Auslegungen sind zwar nicht rechtlich bindend, aber lt. unserer Anwälte nur durch Prozesse bis zum BGH mit unsicherem Ausgang angreifbar.

Damit schränkt die Regierung den direkten Verbrauch und die Selbstversorgung von umweltfreundlichem und hocheffizientem, mit minimalen Verlusten erzeugten Strom, weiter ein. Nach Auffassung der Regierung läge immer eine Belieferung von Kunden vor, wenn sich diese den Strom in einer Anlage gemeinsam erzeugen. Dies hat weitreichende Folgen, da im Falle einer Belieferung umfangreiche Regulierungsvorschriften greifen und eine ausufernde Bürokratie zu bewältigen ist z.B.:

Ausweis der anteiligen Netzentgelte
Stromkennzeichnung
Eine Vielzahl von zusätzlichen Mitteilungspflichten
Versorgererlaubnis / Stromsteuererklärungen
elektronische Abwicklung der Geschäftskundenprozesse
Homepage über die Stromlieferung
usw.

Insgesamt sind je nach Konstellation bis zu 36 Punkte zu beachten.

Steuerlich läge, im Falle einer Stromlieferung für einen Vermieter / eine Wohnungseigentümergemeinschaft, eine Nebenleistung zur Hauptleistung (dem Vermieten/Wohnen) vor. Dies hätte zur Folge, dass die gesamte Vorsteuer vorfinanziert werden müsste. Der bisher erstattbare Vorsteuerbetrag von 100% bezogen auf alle Kosten für das BHKW und der Nebenanlagen würde auf einen geringen Anteil (in der Regel zwischen 5% und 15%) zusammen schrumpfen und wäre jährlich entsprechend der Stromeinspeisung anzupassen.

Ein weiterer großer finanzieller Nachteil wäre damit verbunden, dass das BHKW über 50 Jahre anstatt auf 10 Jahre abgeschrieben werden müsste. Dies hat zur Folge, dass in den Anfangsjahren Steuern fällig werden und im Jahr des BHKW Austausches eine Sonderabschreibung in Höhe von z.B. 80% droht, welche jedoch aufgrund möglicher geringer Einnahmen gar nicht zu der gewünschten steuerlichen Entlastung führt.

Fazit: Eine Stromlieferung kann wirtschaftlich von einem Hauseigentümer nicht realisiert werden Unser Lösung: Eigenstrom-Lieferung durch die Fa. EW Dienstleistung UG (EWD)

  Eigenstrom-Lieferung
 

Wie erfolgt die Abwicklung einer Eigenstrom-Lieferung?
Die Fa. EW Dienstleistung UG (EWD) pachtet die Stromerzeugungsanlagen / das BHWK an.

Die Fa. EWD tritt als Stromlieferant auf und übernimmt für alle Liegenschaften die Eigenstrom-Lieferung an die Bewohner / Stromverbraucher. EWD liefert auch die BHKW Wärme an den Eigentümer der Liegenschaft. Damit die Fa. EWD im rechtlichen Sinne tatsächlich als Betreiber der Stromerzeugungsanlage auftreten kann, muss EWD die Wartungs-, die Zusatzstrom- und die Brennstoffkosten tragen. Im Gegensatz stehen ihr alle Erlöse (Stromentgelt, Brennstoffsteuererstattung, KWK-G Vergütung etc) zu.

Steuern:
Damit werden alle steuerlichen Nachteile einer Stromlieferung durch den Eigentümer der Liegenschaft beseitigt. Das BHKW kann weiterhin über 10 Jahre abgeschrieben werden und die volle Vorsteuer geltend gemacht werden. Es droht auch keine Gewerbesteuerinfizierung.

Pact:
Der Hauseigentümer erhält von EWD die Erlöse in Form einer Pachtzahlung und entrichtet an die EWD eine Abwicklungs-/Betriebsführungsgebühr. Die Höhe der Pacht wird durch die Höhe des Strompreises für den erzeugten Strom und die Höhe des Wärmepreises bestimmt.

  Zusammenfassung Vorteile:
 
1. EWD hat als Messstellenbetreiber und Messdienstleiter die BDEW Zulassung und kann alle elektronisch vorgeschriebenen Prozesse abwickeln.
2. EWD übernimmt für alle Liegenschaften die gesamte Bürokratie einer Stromlieferung inkl. aller Meldepflichten.
3. Für den Eigentümer entfallen bis zu 36 Positionen einer Stromlieferung, welche zu beachten wären
4. Der Eigentümer erhält die Pachtzahlung für die Stromerzeugungsanlage
5. Für den Eigentümer bleiben alle steuerlichen Vorteile erhalten z.B. bei einer Investition von 50.000 Euro ca. 8.000 Euro Vorsteuerentlastung sowie ca. 14.000 Euro Steuereinsparung - Einkommensteuersatz 35%